Vereinssatzung

Vereinssatzung

Verein Leben und Arbeiten in Poppenhausen e.V.
Vereinsgründung im Dezember 2009 in Poppenhausen

1. Name, Sitz, Zweck

1. Der Name des Vereins lautet „Leben und Arbeiten in Poppenhausen e.V.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach der Eintragung führt es den Namenszusatz „e.V.“
1. Er hat seinen Sitz in Poppenhausen (Wasserkuppe)

2. Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke durch Unterstützung von Personen im Sinne des § 53 Nr.1 AO.
  3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Die intensive Förderung und Begleitung von Menschen mit einer geistigen und körperlichen Behinderung im Arbeitsleben, im Wohnen und im Bereich der Freizeitgestaltung in der Gemeinde Poppenhausen / Wasserkuppe.
Förderung der Integration und Inklusion von Menschen mit einer behinderung in das Gemeindeleben in Poppenhausen und Stärkung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Der Verein unterstützt das Kooperationsprojekt „Leben und Arbeiten in Poppenhausen“ in seiner Zielsetzung zwischen der Gemeinde Poppenhausen und dem St. Antoniusheim in Fulda.
Schaffung von Begegnungen auf allen gesellschaftlichen Ebenen zwischen Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung in der Gemeinde Poppenhausen z. B durch Einladungen zu Veranstaltungen in der Gemeinde, Begegnungen mit ortsansässigen Vereinen, Durchführung gemeinsamer Feste und Begegnungen im Freizeitbereich, gemeinsame Ausflüge und Aktivitäten, Teilnahme an Kultur- und Sportangeboten.
Begleitung und Förderung der Menschen mit Behinderung im Bereich des „betreuten Wohnens“ in der Gemeinde Poppenhausen. Stärkung der Eigeninitiative und Selbständigkeit der Menschen mit geistiger Behinderung, die in der Gemeinde Poppenhausen wohnen z. B durch Wohnraumakquise und Betreuung der behinderten Menschen vor Ort in ihren Wohnungen.
Akquise von geeigneten Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung in Betrieben der Gemeinde Poppenhausen und intensive Begleitung im Arbeitsleben.
Förderung von bürgerlichem Engagement in der Gemeinde Poppenhausen für Menschen mit Behinderung z. B durch Übernahme eines Ehrenamtes.

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Der Vereins ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
  2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
  3. Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

4. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
  4. Die Mitgliedschaft kann auch enden, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Erinnerung der Zahlung der Mitgliedsbeiträge nicht nachkommt.

5. Die Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

6. Der Vorstand

  1. Der Vorstand nach §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
  2. Es können bis zu 3 Beisitzer gewählt werden
  3. Das Amt des zweiten Vorsitzenden besetzt der jeweils amtierende Bürgermeister der Gemeinde Poppenhausen ( Wasserkuppe ).
  4. Die Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des 2.Vorsitzenden, werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
  5. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Jeweils 2 Mitglieder vertreten gemeinschaftlich.
  6. Der Vorstand ist verantwortlich für:
    1. die Führung der laufenden Geschäfte.
    2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens.
    4. die Buchführung.
    5. die Erstellung des Jahresberichts.
    6. die Vorbereitung und die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung.

7. Kassenprüfung

Die Mitglieder wählen zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von 2 Jahren. Diese überprüfen am Ende jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

8. Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für :
    1. Die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
    2. Die Wahl der Kassenprüfer
    3. Die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
    4. Die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
    5. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
  2. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende und im falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Versammlung bestimmt.
  4. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 (75 %) der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 (80%) der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

9. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienst der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen bei der Vorstandssitzung verlangt wird. In dringenden Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über eine Satzungsänderung entschieden werden.

10. Auflösung des Vereins / Liquidatoren

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die St. Antonius-Stiftung Fulda, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

  1. Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.

Poppenhausen, den 04.03.2010